Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins und Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 39, zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 7, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249711