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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 40, (1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph 4 a,, im Paragraph 202, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

  1. Absatz 3,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 113, des Schulorganisationsgesetzes einschließlich der vorgeschriebenen Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
      3. Litera c
        Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
      Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
  2. Absatz 4,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
      2. Litera b
        eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
      aufweisen.
  3. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 4 und 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2 der 25. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977;
Art. VI der 30. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 307/1981;
Art. X Abs.1 und 2 der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;
Art. XI, BGBl. Nr. 372/1989.

Schlagworte

Anstellungserfordernisse, Nachsicht, Reifeprüfung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P40/NOR40031228

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