Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I LEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.Paragraph 40, (1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
(2)Absatz 2,Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechenDie im Paragraph 4 a,, im Paragraph 202, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3)Absatz 3,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse nach § 113 des Schulorganisationsgesetzes einschließlich der vorgeschriebenen Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 113, des Schulorganisationsgesetzes einschließlich der vorgeschriebenen Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,
bei Verwendung als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
(4)Absatz 4,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sieWenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
aufweisen.
(5)Absatz 5,§ 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4 und 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L anzuwenden.