Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I LEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.Paragraph 40, (1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
(2)Absatz 2,Die im § 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechenDie im Paragraph 161, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3)Absatz 3,Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen I L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.Neben den durch Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen römisch eins L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.