Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 40, (1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph 161, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

  1. Absatz 3,Neben den durch Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen römisch eins L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.
  2. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.