Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. Absatz eins a,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  4. Absatz 3,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 19, 24, 26, 27 a und 28 b zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
  6. Absatz 5,Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 4, sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
  7. Absatz 6,Die Absatz 4 und 5 gelten abweichend von Paragraph eins, für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernisse, Aufnahmeerfordernisse, Mindestalter, Altersgrenze

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145408

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P3/NOR40145408

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