Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
14.02.1997
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Aufnahme
§ 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:Paragraph 3, (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
bei Verwendungen gemäß § 6b die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 b, die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.
(1a)Absatz eins a,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
der zuständige Bundesminister vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,
die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3
in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3)Absatz 3,Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 zulässig.Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
(4)Absatz 4,Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen e des Entlohnungsschemas I oder in die Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas II eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Ein Absehen ist dann nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt wird.Abweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, bedarf das Absehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen e des Entlohnungsschemas römisch eins oder in die Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas römisch zwei eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Ein Absehen ist dann nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt wird.
(5)Absatz 5,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27a, 28a und 28b zu berücksichtigen.Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 24, 27 a, 28 a und 28 b zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 4, gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernisse, Aufnahmeerfordernisse,
Mindestalter, Nachsicht, Altersgrenze
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12108706
Alte Dokumentnummer
N6199436766J