Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufnahme

Paragraph 3, (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 b, die österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
  3. Ziffer 3
    die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
  4. Ziffer 4
    ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

  1. Absatz eins a,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundesminister vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,
    3. Ziffer 3
      die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3
    in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  3. Absatz 3,Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
  4. Absatz 4,Abweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, bedarf das Absehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen e des Entlohnungsschemas römisch eins oder in die Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas römisch zwei eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Ein Absehen ist dann nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt wird.
  5. Absatz 5,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 24, 27 a, 28 a und 28 b zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 4, gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernisse, Aufnahmeerfordernisse, Mindestalter, Nachsicht, Altersgrenze

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12108706

Alte Dokumentnummer

N6199436766J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P3/NOR12108706

Navigation im Suchergebnis