Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. Absatz eins a,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz eins b,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  4. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  5. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)
  6. Absatz 4,Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  7. Absatz 5,Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 4, sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
  8. Absatz 6,Die Absatz 4 und 5 gelten abweichend von Paragraph eins, für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernisse, Aufnahmeerfordernisse, Mindestalter, Altersgrenze, BGBl. Nr. 277/1968

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40185700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P3/NOR40185700

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