(2)Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 vom zuständigen Bundesminister,von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 4, vom zuständigen Bundesminister,
von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 von der Bundesregierungvon den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Bundesregierung
in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Bei der Aufnahme von Personen, die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 nicht erbringen, in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas I und in die Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich. Bei einer Überstellung dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Z 1 anzuwenden.in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Bei der Aufnahme von Personen, die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, nicht erbringen, in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas römisch eins und in die Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas römisch zwei ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich. Bei einer Überstellung dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Ziffer eins, anzuwenden.