Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

19.06.1987

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufnahme

Paragraph 3, (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
  3. Ziffer 3
    die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
  4. Ziffer 4
    ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.
  1. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
    1. Ziffer eins
      von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 4, vom zuständigen Bundesminister,
    3. Ziffer 3
      von den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Bundesregierung
    in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Bei der Aufnahme von Personen, die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, nicht erbringen, in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas römisch eins und in die Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas römisch zwei ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich. Bei einer Überstellung dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Ziffer eins, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 24, 27 a, 28 a und 28 b zu berücksichtigen.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernisse, Aufnahmeerfordernisse, Mindestalter, Nachsicht, Altersgrenze

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12098119

Alte Dokumentnummer

N61977110530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P3/NOR12098119

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