(4)Absatz 4,Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen e des Entlohnungsschemas I oder in die Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas II eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Ein Absehen ist dann nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt wird.Abweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, bedarf das Absehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen e des Entlohnungsschemas römisch eins oder in die Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungsschemas römisch zwei eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Ein Absehen ist dann nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt wird.