Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 98
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 98.
(1)Absatz eins,Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3)Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4)Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
Schlagworte
Landtagsbeschluß, Landtagsbeschluss, Verlautbarung, Publikation,
Wiederholungsbeschluß, Wiederholungsbeschluss, qualifizierte
Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Zustimmung,
Landtagsabgeordneter, Fristablauf, Einspruchsrecht, Steuergesetz,
Beharrungsbeschluß, Beharrungsbeschluss, Kompetenzwidrigkeit,
Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Einspruchsgrund,
Begutachtung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045810