Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 98
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Fall darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3)Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4)Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
Schlagworte
Landtagsbeschluß, Verlautbarung, Publikation, Wiederholungsbeschluß,
zuständiges Bundesministerium, zuständiger Bundesminister,
qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Fristablauf,
Landtagsabgeordneter, Einspruchsrecht, Beharrungsbeschluß, Zustimmung
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002486
Alte Dokumentnummer
N1193012467S