Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1983

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Fall darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
  2. Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  3. Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Schlagworte

Landtagsbeschluß, Verlautbarung, Publikation, Wiederholungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Zustimmung, Landtagsabgeordneter, Fristablauf, Einspruchsrecht, Steuergesetz, Beharrungsbeschluß

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007833

Alte Dokumentnummer

N1197412183T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A98/NOR12007833

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