Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 98

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
  2. Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  3. Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Schlagworte

Landtagsbeschluß, Verlautbarung, Publikation, Wiederholungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Zustimmung, Landtagsabgeordneter, Fristablauf, Einspruchsrecht, Steuergesetz, Beharrungsbeschluß, Kompetenzwidrigkeit, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Einspruchsgrund, Begutachtung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010549

Alte Dokumentnummer

N1198312184T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A98/NOR12010549

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