Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 98
Inkrafttretensdatum
01.07.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3)Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4)Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
Schlagworte
Landtagsbeschluß, Verlautbarung, Publikation, Wiederholungsbeschluß,
qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Zustimmung,
Landtagsabgeordneter, Fristablauf, Einspruchsrecht, Steuergesetz,
Beharrungsbeschluß, Kompetenzwidrigkeit, Zuständigkeitsverteilung,
Kompetenzverteilung, Einspruchsgrund, Begutachtung
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010549
Alte Dokumentnummer
N1198312184T