Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 98

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 98.
  1. Absatz eins,Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Fall darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
  3. Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Schlagworte

Landtagsbeschluß, Verlautbarung, Publikation, Wiederholungsbeschluß,
zuständiges Bundesministerium, zuständiger Bundesminister,
qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Fristablauf,
Landtagsabgeordneter, Einspruchsrecht, Beharrungsbeschluß, Zustimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002772

Alte Dokumentnummer

N1193018905R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A98/NOR12002772

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