Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975,
Text
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,
Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Absatz 4,
(2)Absatz 2Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.