Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 122
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
13.08.1948
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 122.
(1)Absatz einsDer Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3)Absatz 3Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.
(4)Absatz 4Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Beamter, Hilfskraft, Hauptausschuß, Wahl,
Angelobung, Amtsantritt, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Landtag,
Regierungsmitglied, Gemeinderat, Bundesminister, Landtagsmitglied,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002797
Alte Dokumentnummer
N1193018930R