Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 122
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3)Absatz 3Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.
(4)Absatz 4Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Beamter, Hilfskraft, Hauptausschuß, Wahl,
Angelobung, Amtsantritt, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Landtag,
Regierungsmitglied, Gemeinderat, Bundesminister, Landtagsmitglied,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderatsmitglied
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002510
Alte Dokumentnummer
N1193012491S