Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z4
ZustG §25
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Führen aber mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die - bei einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG vorausgesetzten - nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Auch umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe müssen nicht angestrengt werden. Zudem ist aus der Rsp. des VwGH nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären (VwGH 22.10.1991, 91/14/0156). Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L06

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L06