Aufgrund der Klarstellung des § 45 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF), dass Bestellungsverträge nach dem TabMG 1996 idF vor BGBl. I Nr. 110/2023 als Konzessionsverträge gelten, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Kontinuität der Regelung der Eintrittsmöglichkeiten von Angehörigen in Konzessionsverträge nach § 27 Abs. 1 TabMG 1996 nF ausging. Im Fall der Beendigung eines Bestellungsvertrages vor dem 22. Juli 2023 (Inkrafttreten des des § 27 TabMG 1996 nF) ist die Weitergabe an Angehörige nach Inkrafttreten des § 27 TabMG 1996 nF - mangels anderslautender Übergangsregelungen des TabMG 1996 nF - daher nach dieser Bestimmung zu prüfen.Aufgrund der Klarstellung des Paragraph 45, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (TabMG 1996 nF), dass Bestellungsverträge nach dem TabMG 1996 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, als Konzessionsverträge gelten, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Kontinuität der Regelung der Eintrittsmöglichkeiten von Angehörigen in Konzessionsverträge nach Paragraph 27, Absatz eins, TabMG 1996 nF ausging. Im Fall der Beendigung eines Bestellungsvertrages vor dem 22. Juli 2023 (Inkrafttreten des des Paragraph 27, TabMG 1996 nF) ist die Weitergabe an Angehörige nach Inkrafttreten des Paragraph 27, TabMG 1996 nF - mangels anderslautender Übergangsregelungen des TabMG 1996 nF - daher nach dieser Bestimmung zu prüfen.