Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 28

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Konzessionsvertrag

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2,Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.
  5. Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von Paragraph 34, TabMG in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 14, übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P28/NOR40273443

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