Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Bewerbung um eine Tabaktrafik

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Bewerber um eine Tabaktrafik hat sein Ansuchen schriftlich bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Bewerbung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Alter, Wohnung, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung, Vorzugsrechte, Staatsangehörigkeit und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    3. Ziffer 3
      falls eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Ansuchen stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
  3. Absatz 3,Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefaßt sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054709

Alte Dokumentnummer

N3199552128J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P28/NOR12054709

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