Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Endet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an betreffende Verlassenschaften.
  2. Absatz 2,Der Anspruch für Angehörige besteht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Absatz eins, alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der bisherige Tabaktrafikant erfüllt nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters, ist infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben;
    2. Ziffer 2
      es handelt sich bei dem Angehörigen
      1. Litera a
        um den Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Lebensgefährten, sofern jeweils die Haushaltsgemeinschaft mit dem bisherigen Tabaktrafikanten (im Falle von Lebensgefährten seit mindestens drei Jahren) besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat,
      2. Litera b
        ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten; Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Ziffer 4, vorlag;
    3. Ziffer 3
      der Angehörige ist voll geschäftsfähig;
    4. Ziffer 4
      der Angehörige muss in einem Tabakfachgeschäft des bisherigen Tabaktrafikanten (Absatz 2, Ziffer eins,) zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein und entweder
      1. Litera a
        diese Erwerbstätigkeit in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet; oder
      2. Litera b
        im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs aufweisen. Diese können in aufgrund des Lebensalters fehlenden alternativen Erwerbsmöglichkeiten oder in persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung des verstorbenen Tabaktrafikanten bestehen. Die Monopolverwaltung GmbH hat von der Vergabekommission eine Stellungnahme zum Vorliegen dieses Rechtes einzuholen;
    5. Ziffer 5
      für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige außer den Einkünften aus dem Tabakfachgeschäft über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen des Tabakfachgeschäfts oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in dem Tabakfachgeschäft bestritten wurde.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme und allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten erst ab Eingang der Meldung über die Aufnahme bei der Gesellschaft.
  4. Absatz 4,Der Anspruch geht verloren, wenn der Angehörige
    1. Ziffer eins
      nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Absatz eins, gegenüber der Monopolverwaltung GmbH schriftlich sein Interesse am Betrieb des Tabakfachgeschäfts erklärt – die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet;
    2. Ziffer 2
      sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt;
    3. Ziffer 3
      schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten;
    4. Ziffer 4
      bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird; oder
    5. Ziffer 5
      das gesetzliche Pensionsalter erreicht.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P27/NOR40254535

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