(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten ist auf die Festsetzung von Preisen von Tabakerzeugnissen ab 1. Jänner 1996 nicht anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung festgesetzten Preise für Tabakerzeugnisse gelten als nach § 9 kundgemachte Preise.(Verfassungsbestimmung) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten ist auf die Festsetzung von Preisen von Tabakerzeugnissen ab 1. Jänner 1996 nicht anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung festgesetzten Preise für Tabakerzeugnisse gelten als nach Paragraph 9, kundgemachte Preise.