Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (Hinweis E vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0039, mwN).Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH gemäß Paragraph 41, VwGG von Amts wegen aufzugreifen (Hinweis E vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0039, mwN).