Soweit in den Verwaltungsvorschriften besondere Zuständigkeitsbestimmungen für das verwaltungsbehördliche Verfahren enthalten sind, die den subsidiär geltenden Bestimmungen in § 3 Z 1 bis 3 AVG vorgehen, ist auf diese auch bei der Bestimmung des nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 3 AVG zuständigen Verwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.Soweit in den Verwaltungsvorschriften besondere Zuständigkeitsbestimmungen für das verwaltungsbehördliche Verfahren enthalten sind, die den subsidiär geltenden Bestimmungen in Paragraph 3, Ziffer eins bis 3 AVG vorgehen, ist auf diese auch bei der Bestimmung des nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 3, AVG zuständigen Verwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.