Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausreicht, kommt dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa einem schweren Muskelkater - keine Relevanz zu (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0007).Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ausreicht, kommt dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa einem schweren Muskelkater - keine Relevanz zu (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0007).