Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0047

Rechtssatz

Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ausreicht, kommt dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa einem schweren Muskelkater - keine Relevanz zu (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020047.L03