Verwaltungsgerichtshof
15.03.2024
Ra 2024/02/0047
Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ausreicht, kommt dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa einem schweren Muskelkater - keine Relevanz zu (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0007).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020047.L03