Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0010

Entscheidungsdatum

06.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

FrÄG 2017
NAG 2005 §44 Abs2 idF 2017/I/084
NAG 2005 §44 Abs2 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 sollte durch das FrÄG 2017 als Rechtsgrundlage ausgestaltet werden, aufgrund derer "in sachgerechter Weise" Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres aktiven Berufsstandes als Träger von Privilegien und Immunitäten in Österreich in ihrem Ruhestand weiter langfristig niedergelassen bleiben können. Dass nun mit dem FrÄG 2017 - abweichend von der zuvor maßgeblichen Rechtslage (Paragraph 44, Absatz 2, NAG vor seiner Novellierung durch das FrÄG 2017) - eine Regelung geschaffen worden wäre, die ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die in ihrem Ruhestand in Österreich aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 niedergelassen waren, bei jedweder Versäumung der Frist für die rechtzeitige Beantragung einer Verlängerung ihres Aufenthaltstitels den Zugang zu einem weiteren Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung verunmöglichte, kann nicht angenommen werden. Genau diese - für das NAG 2005 überdies systemfremde - Folge eines nicht fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags wäre aber mit der Annahme eines automatischen Wegfalls der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 bei Auftreten einer Fristversäumnis verbunden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220010.L04

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023220010_20231206L04