Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0010

Entscheidungsdatum

06.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs2 Z2
NAG 2005 §44 Abs2 idF 2021/I/054
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Was rechtzeitige Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 betrifft, ist festzuhalten, dass Verlängerungsanträge streng genommen nicht "im unmittelbaren Anschluss" an den Aktivstand des Trägers von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlassung des Trägers von Privilegien und Immunitäten im Aktivstand sowie dessen weiterer Niederlassung im Ruhestand, den der Gesetzgeber Regierungsvorlage 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 15) gewahrt wissen wollte, ist bei Verlängerungsanträgen stets nur in einem etwas weiteren Sinn bzw. indirekt durch die Aufeinanderfolge der jeweiligen Aufenthaltstitel sowie das im Verlängerungsverfahren bestehende Aufenthaltsrecht, aber nicht direkt "im unmittelbaren Anschluss" an den beruflichen Aktivstand gegeben. Daran, dass der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang bei rechtzeitigen Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 dennoch zu bejahen ist, bestehen allerdings keine Zweifel. Im Fall eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags und des daraus resultierenden Vorliegens eines (neuerlichen) Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 kann sich der Drittstaatsangehörige zwar nicht mehr auf ein im Verlängerungsverfahren bestehendes Aufenthaltsrecht und nicht mehr auf ein unmittelbares Anknüpfen an den ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel berufen. Das allein muss aber dem nötigen zeitlichen Nahebezug zwischen der Niederlassung des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und der aktuellen Absicht, im Ruhestand weiterhin in Österreich niedergelassen zu bleiben, keinen Abbruch tun. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zeigt, dass ein Zeitintervall von sechs Monaten bzw. eine sechsmonatige "Unterbrechung" das Bestehen eines ausreichenden zeitlichen Naheverhältnisses grundsätzlich nicht ausschließt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220010.L03

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023220010_20231206L03