Von einem die Belastung ausschließenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bauunternehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn die für einen solchen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wesentlichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung festgestellt werden (vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0111).Von einem die Belastung ausschließenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bauunternehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn die für einen solchen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wesentlichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung festgestellt werden vergleiche VwGH 5.6.2003, 99/15/0111).