Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ro 2023/15/0027
Von einem die Belastung ausschließenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bauunternehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn die für einen solchen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wesentlichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung festgestellt werden vergleiche VwGH 5.6.2003, 99/15/0111).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150027.J04