Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/12/0058
Entscheidungsdatum
07.01.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/12/0060
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/12/0061 B 2. November 2023 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120058.L01
Im RIS seit
28.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
JWR_2023120058_20250107L01