Es ist zulässig einen Beamten, der nach dem Inhalt seiner Behauptungen das zulässige Maß angemessener Kritik und dabei die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten hat, dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (VwGH 6.6.2001, 98/09/0140).Es ist zulässig einen Beamten, der nach dem Inhalt seiner Behauptungen das zulässige Maß angemessener Kritik und dabei die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten hat, dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (VwGH 6.6.2001, 98/09/0140).