Die verletzte Dienstpflicht nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994, wonach der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, betrifft eine zentrale Pflicht eines jeden Beamten. Für Unrechtsbewusstsein reicht die Wertung in der Laiensphäre aus.Die verletzte Dienstpflicht nach Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994, wonach der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, betrifft eine zentrale Pflicht eines jeden Beamten. Für Unrechtsbewusstsein reicht die Wertung in der Laiensphäre aus.