Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/09/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0148

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
DO Wr 1994 §18 Abs2
VwGG §42 Abs4

Rechtssatz

Steht im Hinblick auf die Rechtskraft eines behördlichen Schuldspruchs das Verschulden des Beamten an der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung fest, kommt die Prüfung eines Schuldausschließungsgrundes bei der vom VwG ausschließlich vorzunehmenden Strafbemessung nicht mehr in Betracht. Prüft das VwG somit dennoch einen Rechtsirrtum des Beamten, greift es in die Teilrechtskraft des behördlichen Disziplinarerkenntnisses ein und belastet seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L14

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023090148_20231212L05