Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).