Verwaltungsgerichtshof
17.12.2024
Ro 2023/07/0027
GRS wie Ro 2023/07/0025 E 19. November 2024 RS 4
Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070027.J04