Verwaltungsgerichtshof
19.11.2024
Ro 2023/07/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/07/0026
Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070025.J04