Gemäß § 1 Z. 2 MinroG 1999 ist der Abbau (hier: des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit) nur Teil des Gewinnens. Der Begriff "Gewinnen" umfasst alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Z. 1: Suche einschließlich vorbereitender Tätigkeiten sowie Erschließen und Untersuchung auf Abbauwürdigkeit) und "Aufbereiten" (Z. 3: Verarbeiten zu verkaufsfähigen Mineralprodukten) zuzurechnen sind. Nach § 1 Z 2 MinroG 1999 sind nur mit dem "Lösen und Freisetzen (Abbau)" zusammenhängende begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten unter den Begriff des "Gewinnens" einzuordnen und nicht auch mit dem "Gewinnen" zusammenhängende begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten. Nach den Gesetzesmaterialien zur Definition dieses Begriffs fällt beim Untertagbau unter das "Gewinnen" nach § 1 Z 2 MinroG 1999 neben dem Abbau u.a. auch der Transport der gelösten oder freigesetzten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder zur Verladung obertags. Ähnlich gilt dies für den Tagbau (RV 1428 BlgNR 20. GP 75). In diesem Sinne sind als unter dem Abbau nachfolgende Tätigkeiten, die nach dem Wortlaut des § 1 Z 2 MinroG 1999 noch dem Begriff des "Gewinnens" unterliegen, beim Tagbau exemplarisch die Verbringung der mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder der Transport des Abraumes zu nennen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 ist der Abbau (hier: des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit) nur Teil des Gewinnens. Der Begriff "Gewinnen" umfasst alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Ziffer eins :, Suche einschließlich vorbereitender Tätigkeiten sowie Erschließen und Untersuchung auf Abbauwürdigkeit) und "Aufbereiten" (Ziffer 3 :, Verarbeiten zu verkaufsfähigen Mineralprodukten) zuzurechnen sind. Nach Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 sind nur mit dem "Lösen und Freisetzen (Abbau)" zusammenhängende begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten unter den Begriff des "Gewinnens" einzuordnen und nicht auch mit dem "Gewinnen" zusammenhängende begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten. Nach den Gesetzesmaterialien zur Definition dieses Begriffs fällt beim Untertagbau unter das "Gewinnen" nach Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 neben dem Abbau u.a. auch der Transport der gelösten oder freigesetzten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder zur Verladung obertags. Ähnlich gilt dies für den Tagbau Regierungsvorlage 1428 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 75). In diesem Sinne sind als unter dem Abbau nachfolgende Tätigkeiten, die nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 noch dem Begriff des "Gewinnens" unterliegen, beim Tagbau exemplarisch die Verbringung der mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder der Transport des Abraumes zu nennen.