§ 8 Abs. 4 StVO 1960 ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt (OGH 26.4.2007, 2 Ob 174/06m).Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt (OGH 26.4.2007, 2 Ob 174/06m).