Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd. § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (vgl. VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022).Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd. Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen vergleiche VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022).