Das eine Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung darstellende Verhalten des Aufgeforderten muss gemäß § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Somit ist das VwG nicht verpflichtet, Art und Weise der Verweigerung näher zu präzisieren (vgl. VwGH 5.11.1997, 97/03/0104; VwGH 8.9.1995, 95/02/0320).Das eine Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung darstellende Verhalten des Aufgeforderten muss gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Somit ist das VwG nicht verpflichtet, Art und Weise der Verweigerung näher zu präzisieren vergleiche VwGH 5.11.1997, 97/03/0104; VwGH 8.9.1995, 95/02/0320).