Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/02/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/02/0008

Entscheidungsdatum

26.01.2001

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 23.März 1999, 98/02/0343). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (Hinweis E 23. März 1999, 98/02/0343).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020008.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2001020008_20010126X01

Rechtssatz für 2013/02/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/02/0168

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0008 E 26. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 23.März 1999, 98/02/0343). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (Hinweis E 23. März 1999, 98/02/0343).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020168.X01

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013020168_20141121X01

Rechtssatz für Ro 2017/02/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/02/0015

Entscheidungsdatum

13.04.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0008 E 26. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 23.März 1999, 98/02/0343). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (Hinweis E 23. März 1999, 98/02/0343).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017020015.J01

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017020015_20170413J01

Rechtssatz für Ra 2022/02/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0094

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0008 E 26. Jänner 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 23.März 1999, 98/02/0343). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (Hinweis E 23. März 1999, 98/02/0343).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020094.L03

Im RIS seit

13.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022020094_20240408L01