Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2017/02/0015
Entscheidungsdatum
13.04.2017
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/02/0008 E 26. Jänner 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 23.März 1999, 98/02/0343). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (Hinweis E 23. März 1999, 98/02/0343).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017020015.J01
Im RIS seit
31.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017020015_20170413J01