Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §91 Abs1
BörseG 1989 §92 Z4
BörseG 2018 §130 Abs1
BörseG 2018 §133 Z4
EURallg
ÜbG 1998 §22 Abs2
ÜbG 1998 §22 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0109 Prospektinformation-RL Art10 lite
32004L0109 Prospektinformation-RL Art2 Abs1 litf

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Frage, was unter einer mittelbaren Veräußerung iSd. Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018, zu verstehen ist, bereits ausgesprochen, dass eine mittelbare kontrollierende Beteiligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG 1998 unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vorliegt, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2004/109/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter, indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten vergleiche VwGH 28.3.2014, 2014/02/0001). Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989. Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J02

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J02