Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/14/0341
Entscheidungsdatum
08.03.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0324 B 04.05.2021
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/08/0251 E 25. Februar 2019 RS 2
Stammrechtssatz
Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101; 17.3.2016, Ra 2016/08/0007).Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101; 17.3.2016, Ra 2016/08/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140341.L02
Im RIS seit
21.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2020140341_20210308L02