Dass der Fremde seinen Behauptungen zufolge bislang strafrechtlich
und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, stellt keinen
Umstand dar, der eine Stärkung seiner persönlichen Interessen am
Verbleib in Österreich oder eine Schwächung des die Ausweisung
gebietenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der
fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge hätte (Hinweis E
27.11.1998, 95/21/1142).