Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0778 E 15. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Dass der Fremde seinen Behauptungen zufolge bislang strafrechtlich

und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, stellt keinen

Umstand dar, der eine Stärkung seiner persönlichen Interessen am

Verbleib in Österreich oder eine Schwächung des die Ausweisung

gebietenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der

fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge hätte (Hinweis E

27.11.1998, 95/21/1142).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220156.L02