Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1999

Geschäftszahl

97/21/0778

Rechtssatz

Dass der Fremde seinen Behauptungen zufolge bislang strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, stellt keinen Umstand dar, der eine Stärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich oder eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge hätte (Hinweis E 27.11.1998, 95/21/1142).