Verwaltungsgerichtshof
15.01.1999
97/21/0778
Dass der Fremde seinen Behauptungen zufolge bislang strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, stellt keinen Umstand dar, der eine Stärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich oder eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge hätte (Hinweis E 27.11.1998, 95/21/1142).