Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in den Fällen der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) erforderliche Feststellung des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges ist ein Ergebnis der Beweiswürdigung des BFG (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134).Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe nach Paragraph 5, Absatz 2, NoVAG 1991 in den Fällen der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991) erforderliche Feststellung des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges ist ein Ergebnis der Beweiswürdigung des BFG vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134).