Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1972 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
  3. Absatz 3,Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P5/NOR40105895

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